1. Geltung der allgemeinen Monteur- und Reparaturbedingungen
Unsere allgemeinenMonteur- und Reparaturbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Haus und Ihnen als unseren Kunden, solange und soweit Montage und/oder Reparaturleistung Gegenstand unsere Beauftragung sind. Unsere allgemeinenMonteur- und Reparaturbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher gem. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Über diese allgemeinen Monteur- und Reparaturbedingungen hinaus gelten für die mit unserem Haus abgeschlossenen Kaufverträge unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen, für die mit unserem Haus abgeschlossenen Mietverträge unsere allgemeinen Mietbedingungen sowie für alle unserem Haus abgeschlossenen Verträge unsere allgemeinen Vertragsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind für uns nicht verbindlich. Diese sind von uns nur zu beachten, wenn wir eine Einbeziehung derselben ausdrücklich schriftlich bestätigen. Durch die Auslieferung unserer Ware erkennen wir etwaige abweichende Geschäftsbedingungenunserer Kunden nicht an.
2. Kostenvoranschlag/Auftragserteilung
2.1 Kostenvoranschläge sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt und ausdrücklich als verbindlichbezeichnet werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, bei Durchführung der Montage oder Reparatur zum Kostenvoranschlag bis zu 20 % im Hinblick auf die Höhe der Kosten vom Kostenvoranschlag abzuweichen. Wir werden unseren Kunden hiervon jedoch schnellstmöglich informieren, sobald für uns eine solche Abweichung erkennbar wird. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag wird für den Kunden nur auf ausdrücklichenWunsch des Kunden erstellt. Lässt der Kunde auf der Grundlage des Kostenvoranschlages den Auftrag nicht durchführen und sind uns für die Erstellung des Kostenvoranschlages Aufwendungen entstanden, so sind wir berechtigt, diese Aufwendungen entsprechend unserer allgemeinen Preislisten demKunden in Rechnung zu stellen, soweit mit dem Kunden nicht vereinbart wurde, dass für den Kostenvoranschlag keine Kosten anfallen und der Kunde kein Unternehmer ist.
2.2 Mündlich oder fernmündlich erteilte Angaben über die Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten stellen keinen Kostenvoranschlagdar und sind für uns unverbindlich. Die Höhe der tatsächlichen Kosten regelt sich in diesem Fall nach dem tatsächlich erteilten Auftrag.Werden imAuftrag keine Kosten angegeben, so richten sich dieMontage- oder Reparaturkosten nach unseren allgemeinen Preislisten. Sofern für uns erkennbarmehr als 3%von demprognostizierten Preis abgewichen wird, wird der Kunde von uns vor Beendigung der Reparatur hiervon verständigt.
2.3 Soweit sich bei der Ausführung der Arbeiten herausstellt, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Auftragsausführung der verbindliche Kostenvoranschlag imSinne von Ziffer 2.1 ummehr als 20%überschritten werdenmuss, ist der Auftraggeber hiervon zu unterrichten und dessen Einverständnis in die Fortführung bzw. Beendigung der Reparatur zu den erhöhten Kosten einzuholen. Die Zustimmung zur Durchführung und/oder Beendigung des Auftrages zu den erhöhten Kosten gilt seitens des Kunden als erteilt, soweit dieser nicht binnen 3 Tagen nach Unterrichtung der Kostenerhöhung ausdrücklich widerspricht. Soweit der Kunde auf der Grundlage der erhöhten Kosten der Durchführung und/oder der Beendigung des Auftrages widerspricht, so sind wir berechtigt, sämtliche bis zu diesemZeitpunkt durchgeführten Arbeiten sowie die für den Kunden beschafften Ersatzteile dem Kunden entsprechend dem Kostenvoranschlag (einschließlich Gewinnanteilen) in Rechnung zu stellen.
3. Fristen und Termine
3.1 Die imAuftrag angegebenen Fristen und Termine für dieDurchführung derMontage bzw. derReparatur sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als Fixtermin bzw. abschließende Frist bezeichnet werden. Ein Fixtermin ist in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren.
3.2 Wird eine Frist oder ein Termin nicht verbindlich vereinbart, so ist der Kunde berechtigt, uns eine Woche nach Ablauf der Frist oder des Termins durch schriftlicheMahnung in Verzug zu setzen. Für die Einhaltung der Frist oder des Termins genügt die Anzeige der Fertigstellung gegenüber dem Kunden.
3.3 Die Frist oder der Termin verlängert sich angemessen bei Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfen, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten,
Mangel an Transportmitteln, die nicht vom Verwender zu vertreten sind, behördlichen Eingreifens sowie in sonstigen Fällen höherer Gewalt und bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, unabhängig davon, wer sie zu vertreten hat. Gleiches gilt für den Fall der verzögerten bzw. mangelhaften Lieferung von Ersatzteilen durch Dritte, die für unsere Leistungsfähigkeit Voraussetzung ist, sofern wir dies nicht zu vertreten haben.
3.4 Soweit sich im Rahmen der Reparatur oder der Montage herausstellt, dass weitere über die im Rahmen der Auftragserteilung vorgesehenen Arbeiten hinausgehende Arbeiten notwendig werden, verlängert sich die vereinbarte Frist oder der Termin entsprechend.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Wurde die Montage oder Reparatur von uns mangelhaft durchgeführt, so sind wir zunächst zweimal zur Nachbesserung berechtigt, ehe dem Kunden ein Anspruch auf Rücktritt oder Minderung zusteht. Soweit der Mangel auch nach einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht ordnungsgemäß und mangelfrei behoben ist, steht uns das Recht zu einer weiteren Nachbesserung nur zu, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist oder die Nachbesserung nicht bereits endgültig fehlgeschlagen ist. Für neu auftretende Mängel gilt das erstmalige Nachbesserungsrecht entsprechend.
4.2 Nachbesserungen sind grundsätzlich in unserer Werkstatt durchzuführen, welche dem Ort, an dem sich der nachzubessernde Gegenstand (Fahrzeug) vertragsgemäß befindet, am Nächsten kommt. Ist unser Kunde Verbraucher so gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
4.3 Soweit der Kunde gegenüber uns einen Mangel auf der Grundlage eines von uns durchgeführten Auftrages rügt und unsere Leistung nicht mangelhaft war, der Mangel z. B. auf einem Bedienungsfehler des Kunden beruht, so stehen uns die aus der .berprüfung des Mangels entstandenen Aufwendungen entsprechend unserer allgemeinen Preislisten gegen den Kunden zu. Fahrtzeiten des Monteurs gelten hierbei ebenfalls als Arbeitszeiten.
4.4 Beruht derMangel auf gewöhnlichemVerschleiß, unsachgemäßer Verwendung der Sache oder einer anderen technischen Ursache, als derjenigen, welche durch unsereWerkleistung behoben worden ist, so steht dem Kunden ein Gewährleistungsanspruch nicht zu. Die Beweislast für die Tatsache, dass ein Mangel nicht auf gewöhnlichem Verschleiß beruht, trägt der Kunde, wenn er Unternehmer ist, es sei denn, es handelt sich hierbei um denselben Mangel, für den wir eine Reparaturleistung für den Kunden durchgeführt haben. In diesem Fall tragen wir die Beweislast, dass der Mangel nicht von uns zu vertreten ist. Die Tatsache, dass es sich erneut um denselben Mangel handelt, hat der Kunde zu beweisen. Ist unser Kunde Verbraucher so gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
4.5 Werden Teile, die nicht von uns stammen, auf ausdrücklicheWeisung des Kunden imRahmen derWerkleistung in die Sache des Kunden eingebaut und beruht der Mangel auf dem eingebauten Teil und nicht auf unserer Werkleistung, so steht dem Kunden gegen uns lediglich ein Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer und dem Hersteller des Teiles gegen uns zu.
4.6 Soweit einMangel auf der Grundlage unserer Leistung entsteht, ist dieser vomKunden unmittelbar nach Kenntnisnahme gegenüber uns anzuzeigen. Verletzt der Kunde seine Anzeigepflicht, so gehen sämtliche Schäden, die aufgrund der verspäteten Mangelanzeige zu einer verzögerten Mängelbeseitigung führen, zu Lasten des Kunden, solange dieser Unternehmer ist.
4.7 Ist unser Kunde Unternehmer so verkürzt sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Reparaturen oder sonstige Werkleistungen auf 1 Jahr ab Durchführung oder bei Maschinen und Arbeitsgeräten (Anzahl der Betriebsstunden auf dem Betriebsstundenzähler der Maschine oder des Arbeitsgerätes ist ausschlaggebend) auf 200 Betriebsstunden, sofern der Mangel offensichtlich ist oder beiNutzung für den Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfen ohne weiteres erkannt werden kann. Die Gewährleistungsfrist ist abgelaufen, wenn die 400 Betriebsstunden der/des Maschine/Arbeitsgerätes oder die 1-Jahresfrist abgelaufen ist. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bezieht sich auch auf Schadenersatzansprüche des Kunden, die aus von uns zu vertretenden Pflichtverletzungen des Werkvertrages entstehen, solange nicht eine zwingende Haftung sich aus dem Gesetz ergibt.
4.8 Hat der Kunde uns den Mangel angezeigt und wird auf der Grundlage der Mangelanzeige die weitere Nutzung der Sache untersagt, so führt die Weiternutzung der Sache durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen zum Ausschluss der Gewährleistung, sofern uns nicht vor der Weiternutzung die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wird und die Weiternutzung zu einer Verschlechterung des Mangels geführt hat. Die Beweislast, dass die Weiternutzung im konkreten Fall nicht zu einer Verschlechterung des Mangels geführt hat, obliegt hierbei dem Kunden.
4.9 Werden nach den von uns durchgeführten Leistungen von Dritten, insbesondere Nachbesserungsversuche oder weitere Reparaturen an der Sache durchgeführt und uns erst dann der Mangel unserer Leistung vom Kunden angezeigt, so trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Arbeiten Dritter den Mangel an der Sache nicht verschlimmert bzw. generell verursacht haben.
4.10 Die Art und Weise der Nachbesserung liegt in unserem pflichtgemäßen Ermessen. Uns steht für die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten eine angemessene Frist zu, die unseren gewöhnlichen Werkstattbetrieb berücksichtigt. Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit der Nachbesserungsarbeiten steht dem Kunden nicht zu, solange unser Kunde Unternehmer ist.
4.11 Sofern demKunden auf derGrundlage einesMangels nach demGesetz einSchadenersatzanspruch zusteht, haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist auch einfache Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – ausgeschlossen. Die Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz werden hiervon nicht berührt.
4.12 Der Höhe nach sind Schadenersatzforderungen des Kunden, welcher Unternehmer ist, auf die jeweils gültige Versicherungssumme unserer gesetzlichen Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Soweit wir über eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht verfügen oder dieser für den konkreten Fall keine Eintrittspflicht (oder Haftungsübernahmeverpflichtung) obliegt, haften wir für Schadensersatzansprüche nur für den unmittelbaren und vorhersehbaren Schaden. Für den mittelbaren Schaden nur soweit dieser im Rahmen der Auftragserteilung für uns absehbar war.
4.13 Soweit eine Schadenersatzverpflichtung für uns trotz bestehender Haftpflichtversicherung verbleibt, beschränkt sich der von uns selbst zu bezahlende Schaden gegenüber Unternehmern der Höhe nach auf den 5-fachen Nettoauftragswert des mit dem Kunden vereinbarten Werkvertrages.
5. Gefahrtragung und Transport
5.1 Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über, solange er Unternehmer ist. Der Hin- und Rücktransport der Sache, an dem wir unsere vertragliche Leistung erbracht haben, obliegt grundsätzlich dem Kunden, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt, solange kein Fall der Gewährleistung vorliegt. Unsere Haftung im Rahmen der Bereitstellung der Sache beschränkt sich darauf, dass diese von uns sachgemäß abgestellt wurde.
5.2 Wird vereinbarungsgemäß der Transport von uns zum Kunden übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt.
5.3 Für jedweden Transport der Sache, die Vertragsgegenstand ist und eines Transportes bedarf, wird dem Kunden daher nahegelegt, eine Transportversicherung bzw. eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Sofern der Transport von einem Fahrer unseres Hauses durchgeführt wird, stellt der Kunde diesen bereits jetzt für jedwede fahrlässige Haftung frei.
6. Unterstützungspflicht des Kunden
6.1 Sollten wir unsere Leistungen vor Ort bei dem Kunden auf dessenWunsch durchführen so ist der Kunde verpflichtet, uns bei der Durchführung der Arbeiten zu unterstützen, insbesondere in dem elektrische Energie zur Verfügung gestellt wird, Gewährleistung von für uns geeigneten An- und Abfahrtsmöglichkeiten, Stellung imBedarfsfall von Hilfskräften für Auf- und Abstellung der Sache usw. Dies gilt auch für den Fall, dass die Montage im Preis der einzelnen Lieferungen eingeschlossen oder für die Montage eine Pauschalsumme festgesetzt ist. Der Kunde erbringt seine Unterstützungspflicht gegenüber uns unentgeltlich und ohne Minderungsansprüche. Die Unterstützung durch den Kunden wurde im Rahmen der Werklohnkalkulation zugunsten der Kunden berücksichtigt.
6.2 Stellt der Kunde uns Hilfskräfte im Rahmen der Montage, Aufstellung oder Erbringung unserer Leistung zur Verfügung, so sind diese Hilfskräfte ausschließlich Erfüllungsgehilfen des Kunden, für die wir keine Haftung übernehmen.
6.3 Der Kunde hat im Rahmen der von uns zu erbringenden Leistungen in seinem Machtbereich die notwendigen Sicherungsmaßnahmen für unsere Mitarbeiter zu treffen.
7. Preise
7.1 Soweit ausdrückliche Preisvereinbarungen im Rahmen der Auftragserteilung nicht getroffen worden sind, so richtet sich unsere Vergütung nach der zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Preislisten. Dem Kunden werden insbesondere Materialkosten, Personalkosten, An- und Abreisekosten in Rechnung gestellt. ImRahmen der An- und Abreisewerden demKunden sowohl die Fahrtkosten als auch die Personalkosten (Regiezeitkosten) in Rechnung gestellt. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die im Rahmen unserer Preislisten angegebenen Zuschläge berechnet.
7.2 Sofern wir Leistungen für den Kunden im Rahmen eines vom Kunden erteilten Reparaturauftrages erbringen und sich während der Reparatur herausstellt, dass die Reparatur aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nichtmehrmöglich ist, so beenden wir unsere Reparaturaufträge mit dieser Feststellung, die wir dem Kunden unverzüglich mitteilen. Der Kunde bleibt in diesemFall verpflichtet, die von uns bis zu dieser Feststellung bereits erbrachten Leistungen (Fahrtkosten, Arbeitslohnkosten,Materialkosten, etc.) entsprechend der mit dem Kunden vereinbarten Preise an uns zu bezahlen.
8. Pfandrecht
8.1 Für die vom Kunden an uns im Rahmen eines Montage- oder Reparaturauftrages übergebene Sache räumt der Kunde uns ein vertragliches Pfandrecht ein.
8.2 Dieses vertragliche Pfandrecht erweitert der Kunde gegenüber uns auf alle uns gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für frühere Werkleistungen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher unserer Forderungen gegenüber uns durch den Kunden. In diesem Fall gehen die Pfandrechte mit vollständigem Ausgleich automatisch an den Kunden zurück.
8.3 Übersteigt derWert des uns eingeräumten Pfandrechts aus der laufenden Geschäftsverbindung unsere Forderung um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der übersteigenden Sicherung und Rückübertragung des Pfandrechts auf den Kunden verpflichtet, soweit die Sicherung 120 % der Forderung übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten sind für gebrauchte Waren die jeweils aktuell gültigen Marktpreise, für neuwertige Waren die mit den Kunden vereinbarten Verkaufspreise bzw. unsere aktuellen gültigen Listenpreise heranzuziehen.
9. Schlussabstimmungen, Verweis auf allgemeine Vertragsbedingungen
Im Übrigen gelten unsere allgemeinen Vertragsbedingungen. Dies gilt z.B. für die Bestimmungen zum Datenschutz und für die weiteren dort niedergelegten Regelungen. Der Vertragsabschlussmit unseren Kunden unterliegt demRecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des EU-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur dann, wenn diese nicht unbillig ist, insbesondere nicht von gesetzlichen Vorschriften abweicht. Ausschließlicher Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit der Käufer ein Unternehmer ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen. In einem solchen Falle sind wir jedoch auch berechtigt, den Käufer, der Unternehmer ist, an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieser AGBs ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder unwirksamsein, so bleibt der Vertrag, den wir mit Ihnen geschlossen haben, im Übrigen wirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden Änderungen eine unzumutbare Härte für beide Vertragspartner darstellen würde.